28.10.2015 - Kein Entgelt für Ersatz einer Bankkarte. AGB unwirksam

Koblenz. den 28.10.2015

Mit seinem aktuellen Urteil vom 20.10.2015 (XI ZR 166/14) hat der BGH entschieden, dass die Banken von ihren Kunden kein Entgelt verlangen dürfen, wenn nach dem Verlust der Bankkarte eine  Neuausstellung erforderlich ist.

Viele Banken verwenden in ihren Preis- Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach ein Entgelt für eine Ersatzkarte , die auf Wunsch des Kunden ausgestellt wird, fällig wird, sofern die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.

Nach Auffassung der BGH-Richter unterliegt die beanstandete Klausel aber der Inhaltskontrolle, weil damit eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart wird. Dies gelte in erster Linie bei Diebstahl oder Verlust, weil der Kunde mit der Meldung des Kartendiebstahls oder -verlustes bereits seine Pflichten gegenüber der Bank erfüllt habe. Im Anschluss daran sei die Bank jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden nach Verlustmeldung und Kartensperre ein neues Instrument zur Zahlungsauthentifizierung – also in der üblichen Praxis eine Bankkarte – zur Verfügung zu stellen. Für solche vertragliche Pflichtleistungen der Bank dürfe jedoch kein Entgelt gefordert werden. Eine entsprechende Entgeltklausel in den AGB der Banken sei daher unwirksam.