04.02.2017 - Neuwagenkauf: Auch kleine Schäden erlauben grundsätzlich Abnahmeverweigerung
Koblenz, 04.02.2017
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.10.2016 (Az. VIII ZR 211/15) entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens auch bei geringfügigen und behebbaren Mängeln - wie etwa einem kleinen Lackschaden - grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, bevor der Mangel beseitigt ist.
Nach dem Gesetz hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer zunächst die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises sowie die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Diese Rechte gelten auch bei geringfügigen Mängeln.