02.02.2017 - Mietzahlung: Überweisung am dritten Werktag des Monats ist rechtzeitige Zahlung
Koblenz, den 02.02.2017
Mietzahlung: Überweisung am dritten Werktag des Monats ist rechtzeitige Zahlung !
In seinem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 05.10.2016 ( Az. VIII ZR 222/15) hat der BGH entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt, wenn der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr komme es nicht darauf an, dass die Miete auch am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht. Anderslautende vertragliche Regelungen seien unwirksam, da anderenfalls das Risiko einer durch die Bank verursachten Verzögerung entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt würde.
Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Mieterin mehrere Monate in Folge ihre Miete erst am dritten Werktag des Monats an ihre Vermieterin überwiesen hatte. Der Mietvertrag bestimmte jedoch, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommen sollte. Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte daraufhin die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
02.02.2017