17.09.2015 - Rechtsprechung zum Thema „Schönheitsreparaturen“ geändert : BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Koblenz, den 17.09.2015
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Thema „Schönheitsreparaturen“ mit mehreren Urteilen im März 2015 in wichtigen Punkten geändert : BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Zum einen können Schönheitsreparaturen nun nicht mehr, wie bislang noch möglich, formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, wenn die Wohnung seinerzeit unrenoviert übergeben wurde.
Zum anderen erklärte der BGH die formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam. Diese Quotenklauseln ermöglichten es dem Vermieter seinem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, vorausgesetzt die Schönheitsreparaturen waren bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig. Nun ist auch damit Schluss.
Zu beachten jedoch ist, dass es dagegen auch weiterhin möglich ist, im Rahmen der Vertragsfreiheit derartige Regelungen in Mietverträgen individuell zwischen Vermieter und Mieter auszuhandeln. Betroffen von der BGH Rechtsprechung sind lediglich die entsprechenden vorformulierten Regelungen in standardisierten Mietverträgen.