02.10.2015 - Keine Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: BAG vom 19.05.2015
Koblenz, den 02.10.2015
Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs, Arbeitsverträge oder Tarifverträge können eine höhere Anzahl an Urlaubstagen festlegen.
Der Urlaubsanspruch entsteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch wenn der/die Arbeitsnehmerin wegen Krankheit (Arbeitsunfähigkeit), Mutterschutz oder Elternzeit nicht arbeitet.
Nach § 17 Absatz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) kann der Arbeitgeber, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19.05.2015 nun aber klargestellt, dass die vom Gesetz vorgesehene Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG nicht mehr besteht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, denn dann habe sich der Urlaubsanspruch in einen reinen Geldanspruch, den sog. Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt, für den eine Kürzungsmöglichkeit nach dem klaren Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 BEEG jedoch nicht mehr besteht.